§ 8 Annahme und Abnahme der Lieferung und Leistung

  1. Nach jeder Lieferung oder nicht abnahmebedürftigen Leistung kann TV vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und frei von offensichtlichen Mängeln ist (Annahmeerklärung). Die Durchführung einer Annahmeprüfung mit Rechtswirkung gegenüber TV erfolgt ansonsten nur bei besonderer Vereinbarung.
  2. Sind offensichtliche Mängel vorhanden, hat der Auftraggeber diese in der Annahmeerklärung konkret zu benennen. Unerhebliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit berechtigen nicht zur Verweigerung der Erklärung. Die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung im Rahmen der Nacherfüllung bleibt unberührt.
  3. Die Annahmeerklärung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung abzugeben, andernfalls gilt sie als erfolgt. TV wird zu Beginn dieser Frist auf diese Rechtsfolge hinweisen. Die Erklärung gilt ebenso als abgegeben, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände länger als zwei Wochen seit Überlassung rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch vorbehaltslose Zahlung der Vergütung.
  4. TV wird gegebenenfalls zuvor dem Auftraggeber die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach festgelegten Kriterien und mittels vom Auftraggeber bereitzustellender Testdaten und -szenarien in einem Testlauf nachweisen.
  5. Bei Teilleistungen erstreckt sich die Annahmeerklärung nicht auf solche Eigenschaften der Vertragsgegenstände, die erst im Zusammenhang mit späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können. Sobald Teilleistungen oder Teilwerke vom Auftraggeber produktiv genutzt werden, gelten sie als akzeptiert bzw. abgenommen.
  6. Die Rügeobliegenheit des § 377 HGB bleibt von den vorstehenden Regeln unberührt.
  7. Für die Abnahme von abnahmebedürftigen Leistungen gilt § 8 Abs. 1 - 5 entsprechend.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt
  1. TV behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. TV wird die Sicherheiten freigeben, wenn die durch den Eigen­tumsvorbehalt bestehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigen.
  2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen und Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber TV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von TV hinzuweisen.

 

§ 10 Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung
  1. Soweit die Vertragspartner nicht Preise für Lieferungen und Leistungen individuell vereinbart haben, gilt stets die bei Lieferung und Leistung aktuelle Preisliste von TV. Fahrtkosten, Spesen, Datenträger, Versand-, Telekommunikations- und andere Nebenkosten berechnet TV stets nach der jeweils gültigen Preisliste. TV übermittelt dem Auftraggeber die jeweils gültige Preisliste.
  2. Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen gesetzlichen Höhe hinzu.
  3. TV ist berechtigt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste durch eine neue Preisliste zu ersetzen bzw. die vereinbarten Vergütungen für Instandsetzung, Pflege oder Miete (§§ 3 und 4 der AGB) zu erhöhen, frühestens jedoch 12 Monate nach Vertragsschluss bzw. nach der letzten Erhöhung. Von diesem Recht kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die jeweils neuen Preislisten bzw. Vergütungen gelten dann für die weitere Vertragsabwicklung und -abrechnung. Die Preiserhöhung wird dem Auftraggeber mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich angekündigt. Beträgt die Preiserhöhung bei gleichem Leistungsumfang mehr als 5 % gegenüber der letzten Abrechnung für dieselbe Leistung, so kann der Auftraggeber den Vertrag außerordentlich mit Wirkung zum Eintritt der Preiserhöhung schriftlich kündigen. Diese Kündigung muss TV eine Woche vor dem Erhöhungszeitpunkt zugegangen sein. Im Falle der Kündigung sind alle bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen nach den alten Preisen abzurechnen.
  4. Zahlungen sind vorbehaltlich fester Zahlungstermine sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen.
  5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach § 366 Abs. 2, § 367 BGB ver­rechnet. Ansprüche aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit vorheriger schrift­licher Zustimmung von TV an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.

 

§ 11 Mängelhaftung
  1. TV verspricht die fachgerechte und sorgfältige Durchführung des Vertrages. Dem Auftraggeber ist dabei bekannt, dass Software in der Regel nie ganz fehlerfrei ist. Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei der Überlassung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Darstellungen in Testprogrammen und öffentliche Äußerungen, insbesondere in Produkt- und Projektbeschreibungen, in der Werbung und im Internet, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Leistung oder eine Garantie derselben dar; es sei denn auf diese wird vertraglich ausdrücklich Bezug genommen. Maßgeblich sind allein die Angaben in der Preisliste, der Auftragsbestätigung sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt TV im Mangelfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mangelbeseitigung im Rahmen seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten.
  3. TV kann einen Mangel zunächst durch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) beheben. Die Nacherfüllung bei Hardware erfolgt nach Wahl von TV durch Instandsetzung oder Neulieferung, bei Softwareleistungen nach Wahl von TV durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass TV Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist durch Nachbesserung eine völlige Beseitigung der Softwarefehler möglich. Ein neuer Programmstand oder Ersatzhardware ist vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt. TV trägt nicht die zur Nachbesserung erforderlichen Transport- und Wegekosten.
  4. Falls die Nacherfüllung hinsichtlich eines bestimmten Mangels nach drei Versuchen trotz schriftlich gesetzter, angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Bei Instandsetzungs- und Pflegeverträgen steht dem Auftraggeber statt der Herabsetzung der Vergütung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für Schadensersatzansprüche gilt § 12. Andere Rechte des Auftraggebers aufgrund des Mangels, insbesondere Aufwendungsersatz für Mangelbeseitigung durch Dritte, Neulieferung und Vertragskosten, sind ausgeschlossen.
  5. Wird TV bei Störungen tätig, die durch die Umgebung der vertragsgegenständlichen Soft- oder Hardware, deren Veränderung durch den Auftraggeber oder Bedienungsfehler hervorgerufen wurden, so stellt TV den entstandenen Aufwand in Rechnung. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seiner Rügepflicht nach § 377 HGB nicht nachgekommen ist.
  6. Mit Ausnahme der Fälle von Arglist und der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder einer auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs gerichteten Leistung („Beschaffenheitsgarantie“) verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Weitere Mängelansprüche gleich welcher Art sind vorbehaltlich der in § 12 beschränkten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Solche Schadensersatzansprüche verjähren gemäß § 12 Absatz 8.

 

§ 12 Sonstige Haftung
  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Haftung besteht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf die Erreichung des Vertragszwecks gefährdende, wesentliche Pflichtverletzungen oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht, zurückzuführen sind („Verletzung wesentlicher Vertragspflichten“), in Fällen von Arglist und bei Übernahme einer Garantie.
  2. Für die pünktliche und richtige Belieferung mit Daten über Produkte Dritter ist TV ausschließlich auf die Vorlieferanten angewiesen. TV kann deshalb für die rechtzeitige und richtige Belieferung mit solchen Daten nicht einstehen, sondern nur für die Wahrnehmung der eigenen Pflichten.
  3. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet TV nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Die Haftung ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden von TV vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
  4. Bei schuldhafter, aber nicht grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte von TV, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind, sowie bei Übernahme einer Garantie, die keine Beschaffenheitsgarantie ist, ist der Schadensersatz auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. In einer gesonderten Vereinbarung kann darüber hinaus die Haftungssumme für alle aus einem einzelnen Vertrag, aus einem gesamten Projekt oder der Geschäftsbeziehung als solcher resultierenden und nach dieser Regelung zu ersetzenden Schäden individuell begrenzt werden.
  5. In den in Absatz 4 Satz 1 genannten Fällen besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  6. Soweit TV nach diesen AGB oder aus sonstigen Gründen für einen Schaden haftet, ist diese Haftung beschränkt auf das dreifache des mit dem anspruchstellenden Kunden erzielten durchschnittlichen  Jahresumsatzes; maßgeblich ist das Jahresmittel der in den letzten 36 Kalendermonaten vor Eintritt des Schadensfalles datierenden Kundenrechnungen. Höchstens haftet TV bis zu einer Höhe von 1.000.000,- EUR.
  7. Soweit eine Versicherung von TV für den Schaden einsteht, stellt TV dem Auftraggeber die Versicherungszahlung in vollem Umfang zur Verfügung.
  8. In den in Absatz 4 Satz 1 genannten Fällen verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach 2 Jahren, gerechnet ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Schadensereignis Kenntnis erlangt hat. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Auftraggebers verjähren Schadenersatzansprüche jedoch spätestens nach 5 Jahren, gerechnet ab dem schädigenden Ereignis.
  9. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sich TV zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient.

 

§ 13 Geheimhaltung und Verwahrung
  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen – auch nach Vertragsbeendigung – vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
  2. Jede Partei ist verpflichtet, Unterlagen und Dokumente, welche sie zum Zwecke der Vertragserfüllung von der anderen Vertragspartei erhalten hat, auf Verlangen an diese zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist insoweit ausgeschlossen.
  3. Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die Zugang zu den in Absatz 1 genannten Gegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu belehren. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers gilt dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den Befugnissen des Auftraggebers gemäß § 5.

 

§ 14 Vertragsbeendigung
  1. Jede Kündigung oder Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform.
  2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist zuvor unter Angabe des Grundes und Setzen einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Grundes schriftlich anzudrohen, es sei denn, ein weiteres Zuwarten ist nicht zumutbar. Wichtige Gründe für eine Kündigung sind unter anderem:
    • Zahlungsverzug über drei Monate;
    • Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Pflichten, insbesondere §§ 6, 13;
    • wenn gegen den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
  3. Bei Dauerschuldverhältnissen hat TV ein außerordentliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, wenn Technologie (Hard-/Software), die TV von einem Vorlieferanten oder anderen Dienstleister bezieht,
    1. von diesem Dritten nicht mehr weiterentwickelt oder nicht mehr an TV geliefert wird, oder
    2. nicht mehr auf fortgeschrittener Hardware oder mit aktueller Betriebs- und sonstiger Software lauffähig ist, oder
    3. einem Rahmenvertrag der TV mit dem Dritten unterworfen ist, den der Dritte gekündigt hat.
    TV muss die Kündigung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber, dass eine der vorgenannten Voraussetzungen vorliegt, erklären.
  4. Für den Fall, dass die Warenkreditversicherung für die Durchführung des Vertrages verweigert wird, steht TV ein besonderes Rücktrittsrecht zu, welches binnen zwei Wochen nach Mitteilung durch die Versicherung ausgeübt werden kann.
  5. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber zur Rückgabe sämtlicher Vertragsgegenstände sowie der vollständigen überlassenen Dokumentation und sonstiger Unterlagen verpflichtet. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige Löschung und Vernichtung sämtlicher gegebenenfalls vorhandener Kopien. TV kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen.

 

§ 15 Schlussbestimmungen
  1. Nebenabreden und Änderungen zu den Verträgen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform genügt eine bestätigte E-Mail.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz von TV.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Andernach der Gerichtsstand.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Alle vorherigen AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

 

Stand: 15.07.2007